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2008-01-04, 14:57
In einem Berufungsverfahren (Az. 5 U 194/03) gegen den Dialer-Anbieter Starweb-Service GmbH[1] bestätigte das Oberlandesgericht[2] (OLG) Hamburg mit Urteil vom 9. September 2004 auch in zweiter Instanz eine von AOL erwirkte einstweilige Verfügung. Wie .
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